Ratgeber · Barrierefreiheit · 4. September 2026 · Etwa 7 Minuten
Barrierefreie Website: Pflicht oder nicht? Drei Fragen entscheiden.
Seit Sommer 2025 gilt in Deutschland ein Gesetz, das viele Unternehmer nervös macht und das längst nicht alle betrifft. Wer die drei Kriterien kennt, weiß in fünf Minuten, ob er dazugehört.
Die kurze Antwort
Pflicht ist es für einen Teil der Unternehmen, nicht für alle.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten, und dazu gehören ausdrücklich auch Websites und Apps. Nur eben nicht alle.
Ob Ihre Website dazugehört, hängt an drei Bedingungen, und alle drei müssen zutreffen. Kommt über Ihre Seite ein Vertrag zustande? Sind Ihre Kunden Verbraucher? Und beschäftigen Sie mindestens zehn Personen? Fällt eine dieser Antworten anders aus, gilt die Pflicht in der Regel nicht für Sie.
Wir gehen die drei Fragen der Reihe nach durch. Am Ende wissen Sie, in welcher Gruppe Sie stehen.
Frage 1
Kommt über Ihre Website ein Vertrag zustande?
Das Gesetz spricht von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind laut § 2 Nummer 26 BFSG digitale Dienste, die über Webseiten oder Apps angeboten und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, und zwar im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags.
Übersetzt heißt das: Es geht um den Vertragsabschluss. Ein Online-Shop fällt darunter. Ein Buchungssystem für Termine, Zimmer oder Kurse ebenfalls. Auch ein Konfigurator, an dessen Ende eine verbindliche Bestellung steht, oder ein Vertragsabschluss für ein Abonnement.
Eine reine Firmenwebsite dagegen, die Leistungen zeigt, das Team vorstellt und ein Kontaktformular anbietet, führt zu keinem Vertragsabschluss. Sie fällt nach dieser Definition in aller Regel nicht unter das Gesetz. Genau dieser Unterschied geht in vielen Ratgebern unter, und er entscheidet für einen großen Teil des Mittelstands alles.
Frage 2
Verkaufen Sie an Verbraucher?
Verbraucher ist laut § 2 Nummer 16 BFSG jede natürliche Person, die etwas zu Zwecken kauft oder empfängt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Also der Privatkunde.
Wer ausschließlich an Unternehmen verkauft, etwa ein Zulieferer mit einem Bestellportal für Geschäftskunden, ist nach dem Wortlaut nicht erfasst. Vorsicht ist trotzdem angebracht: Sobald auch Privatpersonen bei Ihnen bestellen können, sind Sie wieder im Anwendungsbereich. Ein Shop, der beides bedient, ist der Klassiker unter den Fehleinschätzungen.
Frage 3
Wie viele Menschen beschäftigen Sie?
Hier liegt die Ausnahme, die den meisten kleinen Betrieben hilft. Ein Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nummer 17 BFSG ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, das entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz macht oder dessen Jahresbilanzsumme bei höchstens 2 Millionen Euro liegt. Für solche Unternehmen gilt die Pflicht bei Dienstleistungen nicht, das steht in § 3 Absatz 3 BFSG.
Beide Bedingungen zählen zusammen: unter zehn Beschäftigte und einer der beiden Finanzwerte im Rahmen. Ein Betrieb mit zwölf Angestellten ist kein Kleinstunternehmen, auch wenn der Umsatz klein bleibt.
Und eine Einschränkung, die oft übersehen wird: Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen. Wer Produkte im Sinne des Gesetzes herstellt oder in Verkehr bringt, etwa Hardware mit digitaler Schnittstelle, kann trotz geringer Größe in der Pflicht stehen.
Dreimal Ja bedeutet Pflicht. Einmal Nein bedeutet: Sie entscheiden selbst, ob sich die Arbeit lohnt. Und diese Entscheidung fällt oft trotzdem für die Barrierefreiheit aus.
Wenn die Pflicht gilt
Was passiert, wenn Sie nichts tun?
Niemand kontrolliert Ihre Website von sich aus am Tag eins. Der Mechanismus ist ein anderer, und er beginnt meistens bei einem Menschen, der auf Ihrer Seite nicht weiterkommt.
Es beginnt mit einer Beschwerde
Nach § 32 BFSG kann jeder Verbraucher bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde ein Verfahren beantragen, wenn er einen Verstoß sieht. Anerkannte Verbände dürfen das auch aus eigenem Antrieb tun, ohne selbst betroffen zu sein. Die Behörde entscheidet dann per Bescheid. Das ist der übliche Weg, auf dem ein Fall überhaupt erst auf den Tisch kommt.
Die Behörde sitzt im Bundesland
Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde nach Landesrecht, nicht eine zentrale Bundesstelle. Welche das für Sie ist, hängt vom Sitz Ihres Unternehmens ab.
Der Bußgeldrahmen
§ 37 BFSG nennt Höchstbeträge. Wer eine Dienstleistung anbietet, die den Anforderungen nicht entspricht, riskiert bis zu 100.000 Euro. Für die leichteren Verstöße, etwa fehlende Informationen, liegt der Rahmen bei bis zu 10.000 Euro. Das sind Obergrenzen, keine Regelsätze.
Der teurere Posten steht woanders
In der Praxis kostet Sie das ausbleibende Geschäft meist mehr als jedes Bußgeld. Wer seinen Warenkorb nicht bedienen kann, beschwert sich nicht, er kauft woanders. Diese Rechnung läuft still und jeden Tag.
Der häufigste Irrtum
„Wir haben doch bis 2030 Zeit."
Diese Frist gibt es wirklich, sie steht in § 38 BFSG, und sie meint etwas anderes, als viele annehmen. Dienstleistungserbringer dürfen bis zum 27. Juni 2030 Produkte weiter einsetzen, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig genutzt haben. Gemeint sind technische Geräte, für Selbstbedienungsterminals gilt eine eigene, noch längere Regelung.
Ein Freibrief für die Gestaltung Ihrer Website ist das nicht. Wer heute eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und unter das Gesetz fällt, ist seit dem 28. Juni 2025 in der Pflicht. Wer sich auf 2030 verlässt, verlässt sich auf eine Regel, die für Hardware geschrieben wurde.
Ob Ihre Website die Anforderungen technisch erfüllt, sieht man ihr von außen nicht an. Wir prüfen sie und sagen Ihnen im kostenlosen Erstgespräch, wie groß die Baustelle wirklich ist.
Kostenloses ErstgesprächWenn die Antwort Ja lautet
Woran Sie zuerst arbeiten sollten.
Das Gesetz verweist für die technischen Anforderungen auf anerkannte Standards, in der Praxis läuft das auf die Richtlinien WCAG 2.1 hinaus, üblicherweise auf der Stufe AA. Dahinter stecken handfeste Dinge: ausreichende Farbkontraste, vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, Alternativtexte für Bilder, saubere Überschriftenstruktur, beschriftete Formularfelder, Untertitel bei Videos.
Der erste Schritt ist immer eine Bestandsaufnahme, denn ohne Befunde arbeiten Sie ins Blaue. Was dabei geprüft wird und wie eine Behebung abläuft, steht auf unserer Seite barrierefreie Website erstellen lassen. Wenn ohnehin ein größerer Umbau ansteht, lohnt sich der Blick auf den Ratgeber Website-Relaunch, weil Barrierefreiheit beim Neubau fast nichts zusätzlich kostet und nachträglich deutlich mehr.
Auch ohne Pflicht
Der geschäftliche Grund bleibt bestehen.
Angenommen, Sie sind nicht betroffen. Dann bleibt die Frage, die unabhängig von jedem Gesetz gilt: Wie viele Menschen scheitern an Ihrer Website, ohne Ihnen davon zu erzählen? Wer den Weg zur Anfrage nicht findet, schreibt keine Beschwerde. Er verschwindet.
Vieles davon ist ohnehin gute Handwerksarbeit. Ordentliche Kontraste helfen jedem, der bei Sonnenlicht auf sein Handy schaut. Eine saubere Überschriftenstruktur hilft auch Google beim Verstehen Ihrer Seite. Untertitel sehen die Leute, die im Zug sitzen und den Ton aus haben. Barrierefreiheit ist selten Zusatzarbeit, sie ist meistens einfach die Arbeit, die vorher jemand übersprungen hat. Was gutes Webdesign sonst noch ausmacht, lesen Sie im Ratgeber Was ein gutes Webdesign ausmacht.
FAQ
Häufige Fragen zur Pflicht
Die Fragen, die uns dazu am häufigsten gestellt werden, mit kurzen Antworten.
Seit wann gilt die Pflicht?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Wer unter den Anwendungsbereich fällt, ist seitdem in der Pflicht, es gibt für Websites keine allgemeine Schonfrist.
Gilt das auch für meine normale Firmenwebsite ohne Shop?
Nach der Definition in § 2 Nummer 26 BFSG geht es um Dienste, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet sind. Eine reine Informationsseite mit Kontaktformular fällt in aller Regel nicht darunter. Sobald über die Seite gebucht oder bestellt werden kann, sieht es anders aus. Wo genau die Grenze in Ihrem Fall verläuft, beantwortet verbindlich ein Anwalt.
Wir sind ein kleiner Betrieb. Sind wir raus?
Möglicherweise. Ausgenommen sind bei Dienstleistungen Kleinstunternehmen, also Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Beides muss zusammenkommen. Für Produkte im Sinne des Gesetzes gilt die Ausnahme nicht.
Was ist mit der Frist bis 2030?
Die betrifft nach § 38 BFSG Produkte, die vor dem 28. Juni 2025 bereits im Einsatz waren, also im Wesentlichen technische Geräte. Für die Gestaltung Ihrer Website ist sie kein Aufschub.
Welche Strafen drohen konkret?
§ 37 BFSG nennt als Höchstbeträge 100.000 Euro für schwerere Verstöße, darunter das Anbieten einer nicht konformen Dienstleistung, und 10.000 Euro für die übrigen. Das sind Obergrenzen. Vorher steht in aller Regel ein Verfahren bei der Marktüberwachungsbehörde des Bundeslandes, das ein Verbraucher oder ein anerkannter Verband anstoßen kann.
Woran erkenne ich, ob meine Website die Anforderungen erfüllt?
Ein erster Test dauert zwei Minuten: Versuchen Sie, allein mit der Tabulatortaste bis zu Ihrem Kontaktformular oder in den Warenkorb zu kommen, und achten Sie darauf, ob immer sichtbar ist, wo Sie gerade stehen. Automatische Prüfwerkzeuge finden zusätzlich einen Teil der technischen Fehler. Den größeren Teil findet nur eine Prüfung von Hand.
Klären wir in dreißig Minuten, wo Sie stehen.
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